AGB´s der Coburger Firma Uwe Knauer

VOB Teil B:

 

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung  von
Bauleistungen
DIN 1961 - Ausgabe Mai 1998

Inhalt:

§ 1 Art und  Umfang der Leistung
§ 2  Vergütung
§ 3  Ausführungsunterlagen
§ 4  Ausführung
§ 5  Ausführungsfristen
§ 6  Behinderung und Unterbrechung der Ausführung
§ 7  Verteilung der Gefahr
§ 8  Kündigung durch den Auftraggeber
§ 9  Kündigung durch den Auftragnehmer
§ 10 Haftung der Vertragsparteien
§ 11 Vertragsstrafe
§ 12 Abnahme
§ 13 Gewährleistung
§ 14 Abrechnung
§ 15 Stundenlohnarbeiten
§ 16 Zahlung
§ 17 Sicherheitsleistung
§ 18 Streitigkeiten

§ 1
Art und Umfang der Leistung

1. Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den Vertrag bestimmt. Als  Bestandteil des Vertrages gelten auch die Allgemeinen Technischen  Vertragsbedingungen für Bauleistungen.
2. Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander:
a) die Leistungsbeschreibung,
b) die Besonderen  Vertragsbedingungen,
c) etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen,
d) etwaige Zusätzliche Technische  Vertragsbedingungen,
e) die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen,
f) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen.
3. Änderungen des Bauentwurfs anzuordnen,  bleibt dem Auftraggeber vorbehalten.
4. Nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung  erforderlich werden, hat der Auftragnehmer auf Verlangen des  Auftraggebers mit auszuführen, außer wenn sein Betrieb auf derartige  Leistungen nicht eingerichtet ist. Andere Leistungen können dem Auftragnehmer nur mit seiner Zustimmung Übertragen werden.

§ 2
Vergütung

1. Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach der  Leistungsbeschreibung, den Besonderen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen, den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen  für Bauleistungen und der gewerblichen Verkehrssitte zur  vertraglichen Leistung gehören.
2. Die Vergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet, wenn keine andere Berechnungsart (z.B. durch Pauschalsumme, nach Stundenlohnsätzen, nach Selbstkosten) vereinbart ist.
3.(1) Weicht die ausgeführte Menge der unter einem  Einheitspreis erfaßten Leistung oder Teilleistung um nicht mehr als 10 v. H. von dem im Vertrag vorgesehenen Umfang ab, so gilt der  vertragliche Einheitspreis.
(2) Für die über 10 v. H. hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen  ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren.
(3) Bei einer über l0 v. H. hinausgehenden Unterschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen  der Einheitspreis für die tatsächlich ausgeführte Menge der Leistung oder Teilleistung zu erhöhen, soweit der Auftragnehmer nicht durch Erhöhung der Mengen bei anderen Ordnungszahlen (Positionen) oder in anderer Weise einen Ausgleich erhält. Die Erhöhung des Einheitspreises soll im wesentlichen dem Mehrbetrag entsprechen, der sich durch Verteilung der Baustelleneinrichtungs- und  Baustellengemeinkosten und der Allgemeinen Geschäftskosten auf die verringerte Menge ergibt. Die Umsatzsteuer wird entsprechend dem neuen Preis vergütet.
(4) Sind von der unter einem  Einheitspreis erfaßten Leistung oder Teilleistung andere Leistungen abhängig, für die eine Pauschalsumme vereinbart ist, so kann mit der  Änderung des Einheitspreises auch eine angemessene Änderung der Pauschalsumme gefordert werden.
4. Werden im Vertrag ausbedungene Leistungen des Auftragnehmers vom Auftraggeber selbst übernommen (z. B. Lieferung von Bau-, Bauhilfs- und  Betriebsstoffen), so gilt, wenn nichts anderes vereinbart wird, § 8 Nr. 1 Abs. 2 entsprechend.
5. Werden durch Änderung des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so  ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Die Vereinbarung soll vor der  Ausführung getroffen werden.
6.(1) Wird eine im Vertrag  nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat der Auftragnehmer  Anspruch auf besondere Vergütung. Er muß jedoch den Anspruch dem  Auftraggeber ankündigen, bevor er mit der Ausführung der Leistung beginnt.
(2) Die Vergütung bestimmt sich nach den  Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den  besonderen Kosten der geforderten Leistung. Sie ist möglichst vor  Beginn der Ausführung zu vereinbaren.
7.(1) Ist als Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme vereinbart, so bleibt die  Vergütung unverändert. Weicht jedoch die ausgeführte Leistung von der vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich ab, daß ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist ($ 242 BGB), so ist auf Verlangen ein Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu gewähren. Für die Bemessung des Ausgleichs ist von den Grundlagen der Preisermittlung auszugehen. Nummern 4, 5 und 6 bleiben unberührt.
(2) Wenn nichts anderes vereinbart  ist, gilt Absatz 1 auch für Pauschalsummen, die für Teile der Leistung vereinbart sind; Nummer 3 Absatz 4 bleibt unberührt.
8.(1) Leistungen, die der Auftragnehmer ohne  Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausführt,  werden nicht vergütet. Der Auftragnehmer hat sie auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen; sonst kann es auf  seine Kosten geschehen. Er haftet außerdem für andere Schäden, die  dem Auftraggeber hieraus entstehen.
(2) Eine Vergütung  steht dem Auftragnehmer jedoch zu, wenn der Auftraggeber solche Leistungen nachträglich anerkennt. Eine Vergütung steht ihm auch zu, wenn die Leistungen für die Erfüllung des Vertrags notwendig waren,  dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprachen und ihm  unverzüglich angezeigt wurden.
(3) Die Vorschriften des BGB über  die Geschäftsführung ohne Auftrag (§677 ff.) bleiben  unberührt.
9.(1) Verlangt der Auftraggeber Zeichnungen,  Berechnungen oder andere Unterlagen, die der Auftragnehmer nach dem Vertrag, besonders den Technischen Vertragsbedingungen oder der  gewerblichen Verkehrssitte, nicht zu beschaffen hat, so hat er sie  zu vergüten.
(2) Läßt er vom Auftragnehmer nicht aufgestellte technische Berechnungen durch den Auftragnehmer nachprüfen, so hat er die Kosten zu tragen.
10. Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie als solche vor  ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind (§ 15).

§ 3
Ausführungsunterlagen

1. Die für die Ausführung nötigen  Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu  übergeben.
2. Das Abstecken der Hauptachsen der baulichen Anlagen, ebenso der Grenzen des Geländes, das dem Auftragnehmer zur  Verfügung gestellt wird, und das Schaffen der notwendigen  Höhenfestpunkte in unmittelbarer Nähe der baulichen Anlagen sind Sache des Auftraggebers.
3. Die vom Auftraggeber zur  Verfügung gestellten Geländeaufnahmen und Absteckungen und die  übrigen für die Ausführung übergebenen Unterlagen sind für den Auftragnehmer maßgebend. Jedoch hat er sie, soweit es zur  ordnungsgemäßen Vertragserfüllung gehört, auf etwaige  Unstimmigkeiten zu überprüfen und den Auftraggeber auf entdeckte  oder vermutete Mängel hinzuweisen.
4. Vor Beginn der  Arbeiten ist, soweit notwendig, der Zustand der Straßen und Geländeoberfläche, der Vorfluter und Vorflutleitungen, ferner der baulichen Anlagen im Baubereich in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Auftraggeber und Auftragnehmer anzuerkennen ist.
5. Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von  Berechnungen oder andere Unterlagen, die der Auftragnehmer nach dem  Vertrag, besonders den Technischen Vertragsbedingungen, oder der  gewerblichen Verkehrssitte oder auf besonderes Verlangen des  Auftraggebers (§ 2 Nr. 9) zu beschaffen hat, sind dem Auftraggeber  nach Aufforderung rechtzeitig vorzulegen.
6.(1) Die in  Nummer 5 genannten Unterlagen dürfen ohne Genehmigung ihres Urhebers  nicht veröffentlicht, vervielfältigt, geändert oder für einen  anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.
(2) An  DV-Programmen hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung mit den  vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den festgelegten Geräten. Der Auftraggeber darf zum Zwecke der Datensicherung zwei Kopien herstellen. Diese müssen alle  Identifikationsmerkmale enthalten. Der Verbleib der Kopien ist auf  Verlangen nachzuweisen.
(3) Der Auftragnehmer bleibt  unbeschadet des Nutzungsrechts des Auftraggebers zur Nutzung der  Unterlagen und der DV-Programme berechtigt.

§ 4
Ausführung

1.(1) Der  Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung  auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln. Er hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse – z. B. nach dem Baurecht, dem Straßenverkehrsrecht, dem Wasserrecht, dem Gewerberecht – herbeizuführen.
(2) Der Auftraggeber hat  das Recht, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung zu überwachen.  Hierzu hat er Zutritt zu den Arbeitsplätzen, Werkstätten und  Lagerräumen, wo die vertragliche Leistung oder Teile von ihr  hergestellt oder die hierfür bestimmten Stoffe und Bauteile gelagert  werden. Auf Verlangen sind ihm die Werkzeichnungen oder andere  Ausführungsunterlagen sowie die Ergebnisse von Güteprüfungen zur Einsicht vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen,  wenn hierdurch keine Geschäftsgeheimnisse preisgegeben werden. Als  Geschäftsgeheimnis bezeichnete Auskünfte und Unterlagen hat er  vertraulich zu behandeln.
(3) Der Auftraggeber ist befugt,  unter Wahrung der dem Auftragnehmer zustehenden Leitung (Nummer 2)  Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung der  Leistung notwendig sind. Die Anordnungen sind grundsätzlich nur dem Auftragnehmer oder seinem für die Leitung der Ausführung bestellten  Vertreter zu erteilen, außer wenn Gefahr im Verzug ist. Dem Auftraggeber ist mitzuteilen, wer jeweils als Vertreter des  Auftragnehmers für die Leitung der Ausführung bestellt  ist.
(4) Hält der Auftragnehmer die Anordnungen des  Auftraggebers für unberechtigt oder unzweckmäßig, so hat er seine Bedenken geltend zu machen, die Anordnungen jedoch auf Verlangen auszuführen, wenn nicht gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. Wenn dadurch eine ungerechtfertigte Erschwerung  verursacht wird, hat der Auftraggeber die Mehrkosten zu  tragen.
2.(1) Der Auftragnehmer hat die Leistung unter  eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen. Dabei hat er die  anerkannten Regeln der Technik und die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten. Es ist seine Sache, die Ausführung seiner  vertraglichen Leistung zu leiten und für Ordnung auf seiner Arbeitsstelle zu sorgen.
(2) Er ist für die Erfüllung der  gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern allein  verantwortlich. Es ist ausschließlich seine Aufgabe, die  Vereinbarungen und Maßnahmen zu treffen, die sein Verhältnis zu den  Arbeitnehmern regeln.
3. Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung (auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren), gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer, so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich – möglichst schon vor Beginn der Arbeiten - schriftlich mitzuteilen; der Auftraggeber bleibt jedoch für seine Angaben, Anordnungen oder Lieferungen verantwortlich.
4. Der Auftraggeber hat, wenn  nichts anderes vereinbart ist, dem Auftragnehmer unentgeltlich zur  Benutzung oder Mitbenutzung zu überlassen:
a) die notwendigen Lager- und Arbeitsplätze auf der Baustelle,
b) vorhandene Zufahrtswege und Anschlußgleise,
c) vorhandene  Anschlüsse für Wasser und Energie. Die Kosten für den Verbrauch und den Messer oder Zähler trägt der Auftragnehmer, mehrere Auftragnehmer tragen sie anteilig.
5. Der Auftragnehmer hat die von ihm ausgeführten Leistungen und die ihm für die  Ausführung übergebenen Gegenstände bis zur Abnahme vor Beschädigung und Diebstahl zu schützen. Auf Verlangen des Auftraggebers hat er  sie vor Winterschäden und Grundwasser zu schützen, ferner Schnee und Eis zu beseitigen. Obliegt ihm die Verpflichtung nach Satz 2 nicht  schon nach dem Vertrag, so regelt sich die Vergütung nach § 2 Nr. 6.
6. Stoffe oder Bauteile, die dem Vertrag oder den  Proben nicht entsprechen, sind auf Anordnung des Auftraggebers  innerhalb einer von ihm bestimmten Frist von der Baustelle zu  entfernen. Geschieht es nicht, so können sie auf Kosten des Auftragnehmers entfernt oder für seine Rechnung veräußert  werden.
7. Leistungen, die schon während der Ausführung  als mangelhaft oder vertragswidrig erkannt werden, hat der  Auftragnehmer auf eigene Kosten durch mangelfreie zu ersetzen. Hat der Auftragnehmer den Mangel oder die Vertragswidrigkeit zu  vertreten, so hat er auch den daraus entstehenden Schaden zu  ersetzen. Kommt der Auftragnehmer der Pflicht zur Beseitigung des  Mangels nicht nach, so kann ihm der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels setzen und erklären, daß er ihm  nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§ 8 Nr. 3).
8.(1) Der Auftragnehmer hat die Leistung im eigenen Betrieb auszuführen. Mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers  darf er sie an Nachunternehmer übertragen. Die Zustimmung ist nicht  notwendig bei Leistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist.
(2) Der Auftragnehmer hat bei der Weitervergabe von Bauleistungen an Nachunternehmer die Verdingungsordnung für Bauleistungen zugrunde zu  legen.
(3) Der Auftragnehmer hat die Nachunternehmer dem Auftraggeber auf Verlangen bekanntzugeben.
9. Werden bei  Ausführung der Leistung auf einem Grundstück Gegenstände von  Altertums-, Kunst- oder wissenschaftlichem Wert entdeckt, so hat der Auftragnehmer vor jedem weiteren Aufdecken oder ändern dem Auftraggeber den Fund anzuzeigen und ihm die Gegenstände nach  näherer Weisung abzuliefern. Die Vergütung etwaiger Mehrkosten regelt sich nach § 2 Nr. 6. Die Rechte des Entdeckers (§ 984 BGB)  hat der Auftraggeber.Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der  Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen  Unternehmer zu regeln. Er hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse – z. B. nach  dem Baurecht, dem Straßenverkehrsrecht, dem Wasserrecht, dem Gewerberecht – herbeizuführen.
(2) Der Auftraggeber hat  das Recht, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung zu überwachen.  Hierzu hat er Zutritt zu den Arbeitsplätzen, Werkstätten und  Lagerräumen, wo die vertragliche Leistung oder Teile von ihr  hergestellt oder die hierfür bestimmten Stoffe und Bauteile gelagert  werden. Auf Verlangen sind ihm die Werkzeichnungen oder andere  Ausführungsunterlagen sowie die Ergebnisse von Güteprüfungen zur Einsicht vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen,  wenn hierdurch keine Geschäftsgeheimnisse preisgegeben werden. Als  Geschäftsgeheimnis bezeichnete Auskünfte und Unterlagen hat er  vertraulich zu behandeln.
(3) Der Auftraggeber ist befugt,  unter Wahrung der dem Auftragnehmer zustehenden Leitung (Nummer 2)  Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung der  Leistung notwendig sind. Die Anordnungen sind grundsätzlich nur dem Auftragnehmer oder seinem für die Leitung der Ausführung bestellten  Vertreter zu erteilen, außer wenn Gefahr im Verzug ist. Dem Auftraggeber ist mitzuteilen, wer jeweils als Vertreter des  Auftragnehmers für die Leitung der Ausführung bestellt  ist.
(4) Hält der Auftragnehmer die Anordnungen des  Auftraggebers für unberechtigt oder unzweckmäßig, so hat er seine Bedenken geltend zu machen, die Anordnungen jedoch auf Verlangen auszuführen, wenn nicht gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. Wenn dadurch eine ungerechtfertigte Erschwerung  verursacht wird, hat der Auftraggeber die Mehrkosten zu  tragen.
 

§ 5
Ausführungsfristen

1.1. Die Ausführung ist nach den verbindlichen Fristen (Vertragsfristen) zu beginnen, angemessen zu fördern und zu vollenden. In einem Bauzeitenplan enthaltene Einzelfristen gelten nur dann als Vertragsfristen, wenn dies im  Vertrag ausdrücklich vereinbart ist.
2. Ist für den Beginn  der Ausführung keine Frist vereinbart, so hat der Auftraggeber dem  Auftragnehmer auf Verlangen Auskunft über den voraussichtlichen  Beginn zu erteilen. Der Auftragnehmer hat innerhalb von 12 Werktagen  nach Aufforderung zu beginnen. Der Beginn der Ausführung ist dem  Auftraggeber anzuzeigen.
3. Wenn Arbeitskräfte, Geräte, Gerüste, Stoffe oder Bauteile so unzureichend sind, daß die  Ausführungsfristen offenbar nicht eingehalten werden können, muß der Auftragnehmer auf Verlangen unverzüglich Abhilfe schaffen.
4. Verzögert der Auftragnehmer den Beginn der  Ausführung, gerät er mit der Vollendung in Verzug oder kommt er der in Nummer 3 erwähnten Verpflichtung nicht nach, so kann der Auftraggeber bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz nach § 6 Nr. 6 verlangen oder dem Auftragnehmer eine angemessene Frist  zur Vertragserfüllung setzen und erklären, daß er ihm nach  fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§ 8 Nr.  3).Die Ausführung ist nach den  verbindlichen Fristen (Vertragsfristen) zu beginnen, angemessen zu fördern und zu vollenden. In einem Bauzeitenplan enthaltene Einzelfristen gelten nur dann als Vertragsfristen, wenn dies im  Vertrag ausdrücklich vereinbart ist.
 

§ 6
Behinderung und Unterbrechung  der Ausführung

1.1. Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat er  es dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterläßt  er die Anzeige, so hat er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem Auftraggeber offenkundig die Tatsache  und deren hindernde Wirkung bekannt waren.
2.(1) Ausführungsfristen werden verlängert, soweit die Behinderung  verursacht ist:
a) durch einen vom Auftraggeber zu vertretenden Umstand,
b) durch Streik oder eine von der  Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordnete Aussperrung im Betrieb des Auftragnehmers oder in einem unmittelbar für ihn arbeitenden Betrieb,
c) durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände.
(2) Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei  Abgabe des Angebots normalerweise gerechnet werden mußte, gelten nicht als Behinderung.
3. Der Auftragnehmer hat alles zu  tun, was ihm billigerweise zugemutet werden kann, um die  Weiterführung der Arbeiten zu ermöglichen. Sobald die hindernden  Umstände wegfallen, hat er ohne weiteres und unverzüglich die Arbeiten wiederaufzunehmen und den Auftraggeber davon zu  benachrichtigen.
4. Die Fristverlängerung wird berechnet  nach der Dauer der Behinderung mit einem Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten und die etwaige Verschiebung in eine  ungünstigere Jahreszeit.
5. Wird die Ausführung für voraussichtlich längere Dauer unterbrochen, ohne daß die Leistung  dauernd unmöglich wird, so sind die ausgeführten Leistungen nach den  Vertragspreisen abzurechnen und außerdem die Kosten zu vergüten, die  dem Auftragnehmer bereits entstanden und in den Vertragspreisen des  nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind.
6. Sind die hindernden Umstände von einem Vertragsteil zu vertreten, so  hat der andere Teil Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens, des entgangenen Gewinns aber nur bei Vorsatz  oder grober Fahrlässigkeit.
7. Dauert eine Unterbrechung länger als 3 Monate, so kann jeder Teil nach Ablauf dieser Zeit den  Vertrag schriftlich kündigen. Die Abrechnung regelt sich nach  Nummern 5 und 6; wenn der Auftragnehmer die Unterbrechung nicht zu  vertreten hat, sind auch die Kosten der Baustellenräumung zu vergüten, soweit sie nicht in der Vergütung für die bereits  ausgeführten Leistungen enthalten sind.Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat er es dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterläßt er die Anzeige, so  hat er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem Auftraggeber offenkundig die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt waren.

§ 7
Verteilung der Gefahr

1.1. Wird die ganz oder teilweise  ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg,  Aufruhr oder andere unabwendbare vom Auftragnehmer nicht zu  vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat dieser für die  ausgeführten Teile der Leistung die Ansprüche nach §6 Nr.5; für  andere Schäden besteht keine gegenseitige Ersatzpflicht.
2. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören alle mit der baulichen Anlage unmittelbar verbundenen, in ihre Substanz eingegangenen Leistungen, unabhängig von deren Fertigstellungsgrad.
3. Zu der ganz oder  teilweise ausgeführten Leistung gehören nicht die noch nicht  eingebauten Stoffe und Bauteile sowie die Baustelleneinrichtung und  Absteckungen. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung  gehören ebenfalls nicht Baubehelfe, z.B. Gerüste, auch wenn diese  als Besondere Leistung oder selbstständig vergeben sind.Wird die ganz oder teilweise ausgeführte  Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere unabwendbare vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände  beschädigt oder zerstört, so hat dieser für die ausgeführten Teile  der Leistung die Ansprüche nach §6 Nr.5; für andere Schäden besteht  keine gegenseitige Ersatzpflicht.

§ 8
Kündigung durch den  Auftraggeber

1. (1) 1. (1) Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der Leistung jederzeit den Vertrag  kündigen.
(2) Dem Auftragnehmer steht die vereinbarte Vergütung zu. Er muß sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge  der Aufhebung des Vertrags an Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und seines Betriebs erwirbt oder zu  erwerben böswillig unterläßt (§ 649 BGB).
2. (1) Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt, das Vergleichsverfahren beantragt oder in  Konkurs gerät.
(2) Die ausgeführten Leistungen sind nach § 6 Nr. 5 abzurechnen. Der Auftraggeber kann Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Restes verlangen.
3. (1) Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn in den Fällen des § 4 Nr.7 und des § 5 Nr.4 die gesetzte Frist fruchtlos abgelaufen ist (Entziehung des Auftrags). Die Entziehung des Auftrags kann auf  einen in sich abgeschlossenen Teil der vertraglichen Leistung  beschränkt werden.
(2) Nach der Entziehung des Auftrags  ist der Auftraggeber berechtigt, den noch nicht vollendeten Teil der  Leistung zu Lasten des Auftragnehmers durch einen Dritten ausführen  zu lassen, doch bleiben seine Ansprüche auf Ersatz des etwa entstehenden weiteren Schadens bestehen. Er ist auch berechtigt, auf die weitere Ausführung zu verzichten und Schadenersatz wegen  Nichterfüllung zu verlangen, wenn die Ausführung aus den Gründen, die zur Entziehung des Auftrags geführt haben, für ihn kein  Interesse mehr hat.
(3) Für die Weiterführung der Arbeiten  kann der Auftraggeber Geräte, Gerüste, auf der Baustelle vorhandene andere Einrichtungen und angelieferte Stoffe und Bauteile gegen angemessene Vergütung in Anspruch nehmen.
(4) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer eine Aufstellung über die entstandenen Mehrkosten und über seine anderen Ansprüche spätestens binnen 12 Werktagen nach Abrechnung mit dem Dritten  zuzusenden.
4. Der Auftraggeber kann den Auftrag entziehen, wenn der Auftragnehmer aus Anlaß der Vergabe eine Abrede  getroffen hatte, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung  darstellt. Die Kündigung ist innerhalb von 12 Werktagen nach  Bekanntwerden des Kündigungsgrundes auszusprechen. Die Nummer 3 gilt entsprechend.
5. Die Kündigung ist schriftlich zu  erklären.
6. Der Auftragnehmer kann Aufmaß und Abnahme der von ihm ausgeführten Leistungen alsbald nach der Kündigung verlangen; er hat unverzüglich eine prüfbare Rechnung über die ausgeführten Leistungen vorzulegen.
7. Eine wegen Verzugs  verwirkte, nach Zeit bemessene Vertragsstrafe kann nur für die Zeit bis zum Tag der Kündigung des Vertrags gefordert werden.Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der Leistung jederzeit den Vertrag kündigen.
(2) Dem Auftragnehmer steht die vereinbarte Vergütung zu. Er muß sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an  Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner  Arbeitskraft und seines Betriebs erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt (§ 649 BGB).
 

§ 9
Kündigung durch den  Auftragnehmer

1.1. Der Auftragnehmer kann den  Vertrag kündigen:
a) wenn der Auftraggeber eine ihm  obliegende Handlung unterläßt und dadurch den Auftragnehmer außerstande setzt, die Leistung auszuführen (Annahmeverzug nach §§  293 ff. BGB),
b) wenn der Auftraggeber eine fällige  Zahlung nicht leistet oder sonst in Schuldnerverzug gerät.
2. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie  ist erst zulässig, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und erklärt hat, daß er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag  kündigen werde.
3. Die bisherigen Leistungen sind nach den Vertragspreisen abzurechnen. Außerdem hat der Auftragnehmer Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB; etwaige weitergehende  Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.Der Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen:
 

§ 10
Haftung der  Vertragsparteien

1.1. Die Vertragsparteien haften einander für eigenes Verschulden sowie für das Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und der Personen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bedienen (§§ 276, 278  BGB).
2. (1) Entsteht einem Dritten im Zusammenhang mit  der Leistung ein Schaden, für den auf Grund gesetzlicher  Haftpflichtbestimmungen beide Vertragsparteien haften, so gelten für den Ausgleich zwischen den Vertragsparteien die allgemeinen  gesetzlichen Bestimmungen, soweit im Einzelfall nichts anderes  vereinbart ist. Soweit der Schaden des Dritten nur die Folge einer  Maßnahme ist, die der Auftraggeber in dieser Form angeordnet hat, trägt er den Schaden allein, wenn ihn der Auftragnehmer auf die mit  der angeordneten Ausführung verbundene Gefahr nach § 4 Nr. 3  hingewiesen hat.
(2) Der Auftragnehmer trägt den Schaden allein, soweit er ihn durch Versicherung seiner gesetzlichen Haftpflicht gedeckt hat oder innerhalb der von der Versicherungsaufsichtsbehörde genehmigten Allgemeinen  Versicherungsbedingungen zu tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse abgestellten Prämien und Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer hätte decken können.
3. Ist der Auftragnehmer einem Dritten nach §§ 823 ff. BGB zu Schadenersatz verpflichtet wegen unbefugten Betretens oder Beschädigung angrenzender Grundstücke, wegen Entnahme oder  Auflagerung von Boden oder anderen Gegenständen außerhalb der vom  Auftraggeber dazu angewiesenen Flächen oder wegen der Folgen  eigenmächtiger Versperrung von Wegen oder Wasserläufen, so trägt er im Verhältnis zum Auftraggeber den Schaden allein.
4. Für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte haftet im Verhältnis der  Vertragsparteien zueinander der Auftragnehmer allein, wenn er selbst das geschützte Verfahren oder die Verwendung geschützter Gegenstände angeboten oder wenn der Auftraggeber die Verwendung vorgeschrieben und auf das Schutzrecht hingewiesen hat.
5. Ist eine  Vertragspartei gegenüber der anderen nach Nummern 2, 3 oder 4 von der Ausgleichspflicht befreit, so gilt diese Befreiung auch zugunsten ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, wenn  sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
6. Soweit eine Vertragspartei von dem Dritten für  einen Schaden in Anspruch genommen wird, den nach Nummern 2, 3 oder 4 die andere Vertragspartei zu tragen hat, kann sie verlangen, daß ihre Vertragspartei sie von der Verbindlichkeit gegenüber dem  Dritten befreit. Sie darf den Anspruch des Dritten nicht anerkennen oder befriedigen, ohne der anderen Vertragspartei vorher Gelegenheit  zur Äußerung gegeben zu haben.Die  Vertragsparteien haften einander für eigenes Verschulden sowie für  das Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und der Personen, deren  sie sich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bedienen (§§ 276, 278  BGB).
 

§ 11
Vertragsstrafe

1.1. Wenn Vertragsstrafen  vereinbart sind, gelten die §§ 339 bis 345 BGB.
2. Ist die Vertragsstrafe für den Fall vereinbart, daß der Auftragnehmer nicht  in der vorgesehenen Frist erfüllt, so wird sie fällig, wenn der Auftragnehmer in Verzug gerät.
3. Ist die Vertragsstrafe  nach Tagen bemessen, so zählen nur Werktage; ist sie nach Wochen  bemessen, so wird jeder Werktag angefangener Wochen als 1/6 Woche  gerechnet.
4. Hat der Auftraggeber die Leistung abgenommen, so kann er die Strafe nur verlangen, wenn er dies bei  der Abnahme vorbehalten hat.Wenn Vertragsstrafen vereinbart sind, gelten die §§ 339 bis 345 BGB.
 

§ 12
Abnahme

1.1. Verlangt der Auftragnehmer  nach der Fertigstellung - gegebenenfalls auch vor Ablauf der  vereinbarten Ausführungsfrist - die Abnahme der Leistung, so hat sie  der Auftraggeber binnen 12 Werktagen durchzuführen; eine andere Frist kann vereinbart werden.
2. Besonders abzunehmen sind auf Verlangen:
a) in sich abgeschlossene Teile der  Leistung,
b) andere Teile der Leistung, wenn sie durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden.
3. Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis  zur Beseitigung verweigert werden.
4. (1) Eine förmliche  Abnahme hat stattzufinden, wenn eine Vertragspartei es verlangt.  Jede Partei kann auf ihre Kosten einen Sachverständigen zuziehen. Der Befund ist in gemeinsamer Verhandlung schriftlich niederzulegen. In die Niederschrift sind etwaige Vorbehalte wegen bekannter Mängel und wegen Vertragsstrafen aufzunehmen, ebenso etwaige Einwendungen des Auftragnehmers. Jede Partei erhält eine  Ausfertigung.
(2) Die förmliche Abnahme kann in Abwesenheit des Auftragnehmers stattfinden, wenn der Termin  vereinbart war oder der Auftraggeber mit genügender Frist dazu eingeladen hatte. Das Ergebnis der Abnahme ist dem Auftragnehmer alsbald mitzuteilen.
5. (1) Wird keine Abnahme verlangt,  so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach  schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung.
(2) Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen  Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten gilt nicht als Abnahme.
(3) Vorbehalte wegen bekannter Mängel oder wegen  Vertragsstrafen hat der Auftraggeber spätestens zu den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkten geltend zu machen.
6. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, soweit er sie nicht schon nach § 7 trägt.Verlangt der Auftragnehmer nach der Fertigstellung - gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist - die Abnahme der Leistung, so hat sie der Auftraggeber binnen 12 Werktagen durchzuführen; eine andere Frist  kann vereinbart werden.
 

§ 13
Gewährleistung

1.1. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, daß seine Leistung zur Zeit der Abnahme die vertraglich  zugesicherten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln der Technik  entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die  Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag  vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
2. Bei Leistungen nach Probe gelten die Eigenschaften der Probe als zugesichert, soweit nicht Abweichungen nach der Verkehrssitte als  bedeutungslos anzusehen sind. Dies gilt auch für Proben, die erst nach Vertragsabschluß als solche anerkannt sind.
3. Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder  vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers, so ist der Auftragnehmer von der Gewährleistung für diese Mängel frei, außer wenn er die ihm nach § 4 Nr. 3 obliegende Mitteilung über die zu befürchtenden Mängel unterlassen hat.
4. (1) Ist für die Gewährleistung keine  Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so beträgt sie für Bauwerke und für Holzerkrankungen 2 Jahre, für Arbeiten an einem Grundstück und für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen ein Jahr.
(2) Bei maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen oder Teilen davon, bei denen die Wartung Einfluß auf die  Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, beträgt die Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche abweichend von Abs. 1 ein Jahr, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer  die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu  übertragen.
(3) Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für in sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt  sie mit der Teilabnahme (§ 12 Nr. 2 a).
5. (1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist  hervortretenden Mängel, die auf vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn es der Auftraggeber vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt. Der Anspruch auf Beseitigung der gerügten Mängel verjährt mit Ablauf der  Regelfristen der Nummer 4, gerechnet vom Zugang des schriftlichen Verlangens an, jedoch nicht vor Ablauf der vereinbarten Frist. Nach  Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung beginnen für diese Leistung die Regelfristen der Nummer 4, wenn nichts anderes vereinbart ist.
(2) Kommt der Auftragnehmer der Aufforderung zur  Mängelbeseitigung in einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen  Frist nicht nach, so kann der Auftraggeber die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen.
6. Ist die Beseitigung des Mangels unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern und wird sie deshalb vom Auftragnehmer verweigert,  so kann der Auftraggeber Minderung der Vergütung verlangen (§ 634 Abs.4, § 472 BGB). Der Auftraggeber kann ausnahmsweise auch dann  Minderung der Vergütung verlangen, wenn die Beseitigung des Mangels  für ihn unzumutbar ist.
7.(1) Ist ein wesentlicher Mangel,  der die Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigt, auf ein  Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen  zurückzuführen, so ist der Auftragnehmer außerdem verpflichtet, dem Auftraggeber den Schaden an der baulichen Anlage zu ersetzen, zu deren Herstellung, Instandhaltung oder Änderung die Leistung dient.
(2) Den darüber hinausgehenden Schaden hat er nur dann zu ersetzen:
a) wenn der Mangel auf Vorsatz oder  grober Fahrlässigkeit beruht,
b) wenn der Mangel auf einem Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik beruht,
c) wenn der Mangel in dem Fehlen einer vertraglich zugesicherten Eigenschaft besteht oder
d) soweit der  Auftragnehmer den Schaden durch Versicherung seiner gesetzlichen  Haftpflicht gedeckt hat oder innerhalb der von der  Versicherungsaufsichtsbehörde genehmigten Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse abgestellten Prämien und Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer hätte decken  können.
(3) Abweichend von Nummer 4 gelten die  gesetzlichen Verjährungsfristen, soweit sich der Auftragnehmer nach Absatz 2 durch Versicherung geschützt hat oder hätte schützen können  oder soweit ein besonderer Versicherungsschutz vereinbart ist.
(4) Eine Einschränkung oder Erweiterung der Haftung kann in begründeten Sonderfällen vereinbart werden.Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, daß seine  Leistung zur Zeit der Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten  Gebrauch aufheben oder mindern.
 

§ 14
Abrechnung

1.1. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen. Er hat die Rechnungen übersichtlich  aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Posten einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu  verwenden. Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung  erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege  sind beizufügen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sind in der  Rechnung besonders kenntlich zu machen; sie sind auf Verlangen getrennt abzurechnen.
2. Die für die Abrechnung  notwendigen Feststellungen sind dem Fortgang der Leistung entsprechend möglichst gemeinsam vorzunehmen. Die Abrechnungsbestimmungen in den Technischen Vertragsbedingungen und den anderen Vertragsunterlagen sind zu beachten. Für Leistungen, die bei Weiterführung der Arbeiten nur schwer feststellbar sind, hat der  Auftragnehmer rechtzeitig gemeinsame Feststellungen zu  beantragen.
3. Die Schlußrechnung muß bei Leistungen mit einer vertraglichen Ausführungsfrist von höchstens 3 Monaten spätestens 12 Werktage nach Fertigstellung eingereicht werden, wenn nichts anderes vereinbart ist; diese Frist wird um je 6 Werktage für  je weitere 3 Monate Ausführungsfrist verlängert.
4. Reicht  der Auftragnehmer eine prüfbare Rechnung nicht ein, obwohl ihm der  Auftraggeber dafür eine angemessene Frist gesetzt hat, so kann sie der Auftraggeber selbst auf Kosten des Auftragnehmers  aufstellen.Der Auftragnehmer hat seine  Leistungen prüfbar abzurechnen. Er hat die Rechnungen übersichtlich  aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Posten einzuhalten und  die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden. Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung  erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege  sind beizufügen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sind in der  Rechnung besonders kenntlich zu machen; sie sind auf Verlangen  getrennt abzurechnen.
 

§  15
Stundenlohnarbeiten

1.(1)1.(1) Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.
(2) Soweit für die Vergütung keine Vereinbarungen getroffen worden sind,  gilt die ortsübliche Vergütung. Ist diese nicht zu ermitteln, so  werden die Aufwendungen des Auftragnehmers für Lohn- und  Gehaltskosten der Baustelle, Lohn- und Gehaltsnebenkosten der Baustelle, Stoffkosten der Baustelle, Kosten der Einrichtungen,  Geräte, Maschinen und maschinellen Anlagen der Baustelle, Fracht-, Fuhr- und Ladekosten, Sozialkassenbeiträge und Sonderkosten, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung entstehen, mit angemessenen Zuschlägen für Gemeinkosten und Gewinn (einschließlich allgemeinem  Unternehmerwagnis) zuzüglich Umsatzsteuer vergütet.
2. Verlangt der Auftraggeber, daß die Stundenlohnarbeiten durch einen  Polier oder eine andere Aufsichtsperson beaufsichtigt werden, oder ist die Aufsicht nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften notwendig, so gilt Nummer 1 entsprechend.
3. Dem Auftraggeber ist die Ausführung von Stundenlohnarbeiten vor Beginn anzuzeigen. Über die geleisteten Arbeitsstunden und den dabei erforderlichen, besonders zu vergütenden Aufwand für den Verbrauch von Stoffen, für Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten, Maschinen und maschinellen Anlagen, für Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen sowie etwaige Sonderkosten sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, je nach der Verkehrssitte werktäglich oder wöchentlich Listen (Stundenlohnzettel) einzureichen. Der Auftraggeber hat die von ihm bescheinigten Stundenlohnzettel unverzüglich, spätestens jedoch  innerhalb von 6 Werktagen nach Zugang, zurückzugeben. Dabei kann er Einwendungen auf den Stundenlohnzetteln oder gesondert schriftlich  erheben. Nicht fristgemäß zurückgegebene Stundenlohnzettel gelten als anerkannt.
4. Stundenlohnrechnungen sind alsbald nach Abschluß der Stundenlohnarbeiten, längstens jedoch in Abständen von  4 Wochen, einzureichen. Für die Zahlung gilt § 16.
5. Wenn  Stundenlohnarbeiten zwar vereinbart waren, über den Umfang der  Stundenlohnleistungen aber mangels rechtzeitiger Vorlage der  Stundenlohnzettel Zweifel bestehen, so kann der Auftraggeber  verlangen, daß für die nachweisbar ausgeführten Leistungen eine Vergütung vereinbart wird, die nach Maßgabe von Nummer 1 Absatz 2  für einen wirtschaftlich vertretbaren Aufwand an Arbeitszeit und Verbrauch von Stoffen, für Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten,  Maschinen und maschinellen Anlagen, für Frachten, Fuhr- und  Ladeleistungen sowie etwaige Sonderkosten ermittelt wird.Stundenlohnarbeiten werden nach den  vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.
(2) Soweit für  die Vergütung keine Vereinbarungen getroffen worden sind, gilt die  ortsübliche Vergütung. Ist diese nicht zu ermitteln, so werden die  Aufwendungen des Auftragnehmers für Lohn- und Gehaltskosten der Baustelle, Lohn- und Gehaltsnebenkosten der Baustelle, Stoffkosten  der Baustelle, Kosten der Einrichtungen, Geräte, Maschinen und  maschinellen Anlagen der Baustelle, Fracht-, Fuhr- und Ladekosten, Sozialkassenbeiträge und Sonderkosten, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung entstehen, mit angemessenen Zuschlägen für Gemeinkosten und Gewinn (einschließlich allgemeinem  Unternehmerwagnis) zuzüglich Umsatzsteuer vergütet.
 

§ 16
Zahlung

1.(1)1.(1) Abschlagszahlungen sind auf  Antrag in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen  Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrags in möglichst kurzen Zeitabständen zu gewähren. Die Leistungen sind durch eine prüfbare Aufstellung nachzuweisen,  die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muß. Als Leistungen gelten hierbei auch die für die geforderte Leistung eigens angefertigten und bereitgestellten Bauteile sowie  die auf der Baustelle angelieferten Stoffe und Bauteile, wenn dem Auftraggeber nach seiner Wahl das Eigentum an ihnen übertragen ist oder entsprechende Sicherheit gegeben wird.
(2) Gegenforderungen können einbehalten werden. Andere Einbehalte sind  nur in den im Vertrag und in den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Fällen zulässig.
(3) Abschlagszahlungen sind binnen 18 Werktagen nach Zugang der Aufstellung zu leisten.
(4) Die Abschlagszahlungen sind ohne Einfluß auf  die Haftung und Gewährleistung des Auftragnehmers; sie gelten nicht als Abnahme von Teilen der Leistung.
2.(1) Vorauszahlungen können auch nach Vertragsabschluß vereinbart werden; hierfür ist auf Verlangen des Auftraggebers ausreichende Sicherheit zu leisten.  Diese Vorauszahlungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wird,  mit 1 v. H. über dem Lombardsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen.
(2) Vorauszahlungen sind auf die nächstfälligen Zahlungen anzurechnen, soweit damit Leistungen abzugelten sind, für  welche die Vorauszahlungen gewährt worden sind.
3.(1) Die Schlußzahlung ist alsbald nach Prüfung und Feststellung der vom  Auftragnehmer vorgelegten Schlußrechnung zu leisten, spätestens  innerhalb von 2 Monaten nach Zugang. Die Prüfung der Schlußrechnung ist nach Möglichkeit zu beschleunigen. Verzögert sie sich, so ist  das unbestrittene Guthaben als Abschlagszahlung sofort zu zahlen.
(2) Die vorbehaltlose Annahme der Schlußzahlung schließt  Nachforderungen aus, wenn der Auftragnehmer über die Schlußzahlung  schriftlich unterrichtet und auf die Ausschlußwirkung hingewiesen wurde.
(3) Einer Schlußzahlung steht es gleich, wenn der Auftraggeber unter Hinweis auf geleistete Zahlungen weitere  Zahlungen endgültig und schriftlich ablehnt.
(4) Auch  früher gestellte, aber unerledigte Forderungen werden ausgeschlossen, wenn sie nicht nochmals vorbehalten  werden.
(5) Ein Vorbehalt ist innerhalb von 24 Werktagen  nach Zugang der Mitteilung nach Absätzen 2 und 3 über die Schlußzahlung zu erklären. Er wird hinfällig, wenn nicht innerhalb von weiteren 24 Werktagen eine prüfbare Rechnung über die  vorbehaltenen Forderungen eingereicht oder, wenn das nicht möglich  ist, der Vorbehalt eingehend begründet wird.
(6) Die Ausschlußfristen gelten nicht für ein Verlangen nach Richtigstellung der Schlußrechnung und -zahlung wegen Aufmaß-, Rechen- und Übertragungsfehlern.
4. In sich abgeschlossene Teile der  Leistung können nach Teilabnahme ohne Rücksicht auf die Vollendung  der übrigen Leistungen endgültig festgestellt und bezahlt  werden.
5.(1) Alle Zahlungen sind aufs Äußerste zu  beschleunigen.
(2) Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig.
(3) Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so kann ihm der Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist  setzen. Zahlt er auch innerhalb der Nachfrist nicht, so hat der  Auftragnehmer vom Ende der Nachfrist an Anspruch auf Zinsen in Höhe von 1 v. H. über dem Lombardsatz der deutschen Bundesbank, wenn er nicht einen höheren Verzugsschaden nachweist. Außerdem darf er die Arbeiten bis zur Zahlung einstellen.
6. Der Auftraggeber  ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus Nummern 1  bis 5 Zahlungen an Gläubiger des Auftragnehmers zu leisten, soweit  sie an der Ausführung der vertraglichen Leistung des Auftragnehmers aufgrund eines mit diesem abgeschlossenen Dienst- oder Werkvertrags beteiligt sind und der Auftragnehmer in Zahlungsverzug gekommen ist. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich auf Verlangen des Auftraggebers innerhalb einer von diesem gesetzten Frist darüber zu erklären, ob und inwieweit er die Forderungen seiner Gläubiger anerkennt; wird diese Erklärung nicht rechtzeitig abgegeben, so  gelten die Forderungen als anerkannt und der Zahlungsverzug als bestätigt.Abschlagszahlungen sind auf  Antrag in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden  Umsatzsteuerbetrags in möglichst kurzen Zeitabständen zu gewähren.  Die Leistungen sind durch eine prüfbare Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muß. Als Leistungen gelten hierbei auch die für die geforderte  Leistung eigens angefertigten und bereitgestellten Bauteile sowie die auf der Baustelle angelieferten Stoffe und Bauteile, wenn dem  Auftraggeber nach seiner Wahl das Eigentum an ihnen übertragen ist oder entsprechende Sicherheit gegeben wird.
(2) Gegenforderungen können einbehalten werden. Andere Einbehalte sind  nur in den im Vertrag und in den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Fällen zulässig.
(3) Abschlagszahlungen sind binnen 18 Werktagen nach Zugang der Aufstellung zu leisten.
(4) Die Abschlagszahlungen sind ohne Einfluß auf  die Haftung und Gewährleistung des Auftragnehmers; sie gelten nicht als Abnahme von Teilen der Leistung.
 

§  17
Sicherheitsleistung

1.(1) Wenn Sicherheitsleistung vereinbart ist,  gelten die §§ 232 bis 240 BGB, soweit sich aus den nachstehenden  Bestimmungen nichts anderes ergibt.
(2) Die Sicherheit  dient dazu, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung und die  Gewährleistung sicherzustellen.
2.Wenn im Vertrag  nichts anderes vereinbart ist, kann Sicherheit durch Einbehalt oder Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden, sofern das Kreditinstitut  oder der Kreditversicherer
-in der Europäischen Gemeinschaft  oder
-in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den  Europäischen Wirtschaftsraum oder
-in einem Staat der  Vertragsparteien des WTO-Übereinkommens über das öffentliche  Beschaffungswesen
zugelassen ist.
3. Der Auftragnehmer hat die Wahl unter den  verschiedenen Arten der Sicherheit; er kann eine Sicherheit durch eine andere ersetzen.
4. Bei Sicherheitsleistung durch Bürgschaft ist Voraussetzung, daß der Auftraggeber den Bürgen als  tauglich anerkannt hat. Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich  unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage abzugeben (§ 771 BGB); sie darf nicht auf bestimmte Zeit begrenzt und muß nach  Vorschrift des Auftraggebers ausgestellt sein.
5. Wird  Sicherheit durch Hinterlegung von Geld geleistet, so hat der  Auftragnehmer den Betrag bei einem zu vereinbarenden Geldinstitut  auf ein Sperrkonto einzuzahlen, über das beide Parteien nur gemeinsam verfügen können. Etwaige Zinsen stehen dem Auftragnehmer  zu.
6.(1) Soll der Auftraggeber vereinbarungsgemäß die  Sicherheit in Teilbeträgen von seinen Zahlungen einbehalten, so darf  er jeweils die Zahlung um höchstens 10 v. H. kürzen, bis die vereinbarte Sicherheitssumme erreicht ist. Den jeweils einbehaltenen  Betrag hat er dem Auftragnehmer mitzuteilen und binnen 18 Werktagen nach dieser Mitteilung auf Sperrkonto bei dem vereinbarten  Geldinstitut einzuzahlen. Gleichzeitig muß er veranlassen, daß  dieses Geldinstitut den Auftragnehmer von der Einzahlung des Sicherheitsbetrags benachrichtigt. Nr. 5 gilt  entsprechend.
(2) Bei kleineren oder kurzfristigen  Aufträgen ist es zulässig, daß der Auftraggeber den einbehaltenen Sicherheitsbetrag erst bei der Schlußzahlung auf Sperrkonto  einzahlt.
(3) Zahlt der Auftraggeber den einbehaltenen  Betrag nicht rechtzeitig ein, so kann ihm der Auftragnehmer hierfür eine angemessene Nachfrist setzen. Läßt der Auftraggeber auch diese verstreichen, so kann der Auftragnehmer die sofortige Auszahlung des anbehaltenen Betrags verlangen und braucht dann keine Sicherheit mehr zu leisten.
(4) Öffentliche Auftraggeber sind berechtigt, den als Sicherheit einbehaltenen Betrag auf eigenes  Verwahrgeldkonto zu nehmen; der Betrag wird nicht  verzinst.
7. Der Auftragnehmer hat die Sicherheit binnen 18 Werktagen nach Vertragsabschluß zu leisten, wenn nichts anderes vereinbart ist. Soweit er diese Verpflichtung nicht erfüllt hat, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Guthaben des Auftragnehmers einen Betrag in Höhe der vereinbarten Sicherheit anzubehalten. Im übrigen  gelten Nummern 5 und 6 außer Absatz 1 Satz 1  entsprechend.
8. Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens nach  Ablauf der Verjährungsfrist für die Gewährleistung, zurückzugeben.  Soweit jedoch zu dieser Zeit seine Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.

§ 18
Streitigkeiten

1.1. Liegen die Voraussetzungen für  eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 Zivilprozeßordnung vor,  richtet sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertrag nach dem Sitz der für die Prozeßvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle, wenn nichts anderes vereinbart ist. Sie ist dem  Auftragnehmer auf Verlangen mitzuteilen.
2. Entstehen bei Verträgen mit Behörden Meinungsverschiedenheiten, so soll der  Auftragnehmer zunächst die der auftraggebenden Stelle unmittelbar vorgesetzte Stelle anrufen. Diese soll dem Auftragnehmer Gelegenheit zur mündlichen Aussprache geben und ihn möglichst innerhalb von 2 Monaten nach der Anrufung schriftlich bescheiden und dabei auf die Rechtsfolgen des Satzes 3 hinweisen. Die Entscheidung gilt als anerkannt, wenn der Auftragnehmer nicht innerhalb von 2 Monaten nach Eingang des Bescheides schriftlich Einspruch beim Auftraggeber erhebt und dieser ihn auf die Ausschlußfrist hingewiesen  hat.
3. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Eigenschaft  von Stoffen und Bauteilen, für die allgemeingültige Prüfungsverfahren bestehen, und über die Zulässigkeit oder Zuverlässigkeit der bei der Prüfung verwendeten Maschinen oder angewendeten Prüfungsverfahren kann jede Vertragspartei nach vorheriger Benachrichtigung der anderen Vertragspartei die materialtechnische Untersuchung durch eine staatliche oder staatlich anerkannte Materialprüfungsstelle vornehmen lassen; deren  Feststellungen sind verbindlich. Die Kosten trägt der unterliegende Teil.
4. Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht,  die Arbeiten einzustellen.Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38  Zivilprozeßordnung vor, richtet sich der Gerichtsstand für  Streitigkeiten aus dem Vertrag nach dem Sitz der für die  Prozeßvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle, wenn nichts  anderes vereinbart ist. Sie ist dem Auftragnehmer auf Verlangen mitzuteilen.
 

Gerichtsort: Coburg    Datum: 01.01.2000

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